Satzung der
Gesellschaft für Wissenschaftsforschung e.V.
GeWiF Berlin
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz
(1) Der Verein führt den Namen "Gesellschaft für Wissenschaftsforschung" und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Charlottenburg eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet sein Name "Gesellschaft für Wissenschaftsforschung e.V.".
(2) Sitz des Vereins ist Berlin.
§ 2 Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist es, wissenschaftliche Untersuchungen von Zusammenhängen der Wissenschaftsentwicklung in Vergangenheit und Gegenwart zu fördern. Von besonderem Interesse ist dabei die Wissenschaftsentwicklung in der Region Berlin-Brandenburg.
(1.1) Zur Verwirklichung des Vereinszweckes fördert der Verein Vorhaben der Wissenschaftsforschung auf den Gebieten der Geistes-, Sozial-, Natur-, Technik- und Medizinwissenschaften. Die Förderung erfolgt durch die in § 2, Abschnitt 2 genannten Maßnahmen.
(1.2) In einer öffentlichen Vortragsveranstaltung trägt der Forschende seine Forschungsergebnisse vor und stellt sich anschließend der wissenschaftlichen Diskussion. Die Vortragsveranstaltungen werden vom Verein durchgeführt. Die Forschenden sind zum Teil Mitglieder des Vereins.
(1.3) Alle Forschungsergebnisse und Veranstaltungsprotokolle werden zeitnah publiziert.
(1.4) Aufbau und Dokumentation einer öffentlich zugänglichen Sammlung einschlägiger Literatur einschließlich unveröffentlichter Manuskripte der Wissenschaftsforschung.
(2) Der Verein führt Forschungsvorhaben über seine Angestellten durch. Der Verein stellt für Forschungsvorhaben der genannten Art Mittel zur Verfügung. Dies geschieht durch Druckkostenzuschuß zur zeitnahen Publikation genannter Vorhaben der Wissenschaftsforschung.
(3) Reichen die dem Verein zur Verfügung stehenden Eigenmittel zur Durchführung eines Forschungsvorhabens nicht aus, so beantragt der Verein Forschungsmittel bei Stiftungen, privaten und öffentlichen Institutionen. Als Eigenmittel gelten Beiträge und Spenden. Etwaige Tagungsgebühren und Entgelte für die Nutzung von Leistungen werden nur zur Deckung der Selbstkosten erhoben.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken. Jede auf wirtschaftlichen Gewinn ausgerichtete Tätigkeit des Vereins ist ausgeschlossen, die Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitglieder
(1) Der Verein hat ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.
(1.1) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Satzung anerkennt und am Vereinsleben aktiv teilnimmt. Ordentliche Mitglieder haben Stimmrecht.
(1.2) Der Verein kann fördernde und Ehrenmitglieder ohne Stimmrecht aufnehmen
(2) Ein Antrag zur Aufnahme ist formlos und schriftlich an den Vorstand zu richten, auf den hin die Mitgliederversammlung in ihrer nächsten Sitzung mit einfacher Mehrheit entscheidet.
(3) Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er tritt in Kraft am Ende des Kalenderjahres.
§ 4 Die Organe
(1) Die Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung.
§ 5 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet wenigstens einmal jährlich statt. Die Einladung zur Jahreshauptversammlung erfolgt schriftlich mindestens vier Wochen vor dem Termin durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand oder auf schriftlichen Antrag von mindestens zehn Prozent der Mitglieder an den Vorstand einberufen werden. Die Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich mindestens vier Wochen vor Termin durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt in allen den Verein betreffenden Angelegenheiten mit einfacher Mehrheit, andere Mehrheitsverhältnisse sind nur bei Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins festgelegt.
(4) Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens dreißig Prozent der Mitglieder beschlußfähig.
(5) Ein Mitglied, das an der Mitgliederversammlung nicht teilnehmen kann, kann für die Mitgliederversammlung ein anderes Mitglied zur Vertretung bevollmächtigen (mit Stimmrecht); die Vollmacht bedarf der Schriftform.
§6 Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister zusammen. Er wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt.
(2) Der Verein wird durch jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich gerichtlich und außergerichtlich nach innen und außen vertreten.
(3) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt nicht länger als zwei Jahre, Wiederwahl ist möglich.
(4) Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden und führt die Geschäfte ehrenamtlich.
(5) Die Abwahl von Vorstandsmitgliedern erfolgt mit einfacher Mehrheit durch die Mitgliederversammlung.
§ 7 Beiträge
(1) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 8 Satzungsänderung
(1) Über Änderungen der Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller erschienenen Mitglieder. Die angestrebte Satzungsänderung ist in der Tagesordnung der Einladung zur Mitgliederversammlung zu benennen. Jeder Beschluß über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
§ 9 Auflösung
(1) Zur Auflösung des Vereins bedarf es eines Beschlusses von drei Vierteln aller Mitglieder. Im Falle einer Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für die Förderung der Wissenschaft.
§ 10 Protokollierung von Beschlüssen
(1) Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten, die Niederschrift ist von dem Schriftführer zu unterschreiben.
***
Von der Mitgliederversammlung beschlossen im November 1997. Absatz §5(5) wurde im September 2021 hinzugefügt.